Wer bestimmte Anforderungen erfüllt, muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Ob auch du von den Gebühren befreit werden kannst, erfährt du in diesem Artikel.
Der Rundfunkbeitrag ist in Deutschland Pflicht. Seit August 2021 muss jeder Haushalt 18,36 Euro im Monat zahlen, um die öffentlich-rechtlichen Sender und die Landesmedienanstalten zu finanzieren – zuvor waren es noch 17,50 Euro. Um die staatlichen Gebühren kommt kaum einer herum. Selbst wer keinen Fernseher, kein Radio und keinen Computer besitzt, muss der Zahlungspflicht nachkommen. Verweigerern drohen saftige Geldstrafen.
Nur eine Person des Haushalts zahlungspflichtig
Grundsätzlich gilt: Pro Haushalt ist immer nur ein Beitrag zu leisten. Eine Familie, die im selben Haus lebt, muss nicht für jeden Bewohner einzeln zahlen. Das gilt auch für Wohngemeinschaften oder Paare mit demselben Wohnsitz.
Wenn jemand in deinem Haushalt bereits vollständig für den Rundfunkbeitrag aufkommt, kannst du dich davon befreien lassen. Hierfür solltest du den Beitragsservice kontaktieren und Namen sowie Beitragsnummer der Person mitteilen, welche die staatliche Gebühr zahlt. Auf diese Art kann sichergestellt werden, dass ihr tatsächlich in derselben Wohnung lebt.
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Soziale und gesundheitliche Gründe befreien vom Rundfunkbeitrag
Doch es können auch ganze Haushalte von dem Rundfunkbeitrag, ehemals unter dem Namen “GEZ-Gebühren” bekannt, freigestellt werden. Das gilt zum Beispiel dann, wenn die dort lebenden Personen Sozialleistungen beziehen. Zu den Sozialleistungen zählen Arbeitslosengeld II, BAföG, Grundsicherung oder auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Freistellung erfolgt nicht automatisch, sondern muss beim Beitragsservice beantragt werden. Am leichtesten funktioniert die Abmeldung über das Formular der offiziellen Beitragswebseite.
Auch Taubblinde und Empfänger von Blindenhilfe können sich vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Dasselbe gilt für Bewohner von Pflegeheimen, die vollstationär betreut werden. Besitzer die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen RF besitzen, müssen nur eine reduzierten Betrag zahlen. Unter diese Gruppe fallen zum Beispiel Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können und Sehbehinderte sowie Hörgeschädigte.
Wenn Zahlungspflichtige und Befreite gemeinsam in der selben Wohnung leben, muss der Beitrag dennoch gezahlt werden. Solange auch nur eine Person im Haushalt als Vollzahler gilt, ist die Leistung verpflichtend. Allerdings muss niemand einen doppelten Beitrag zahlen. Wer eine Zweitwohnung besitzt, kann sich von der Gebühr, welche er für die zweite Wohnung zahlt, befreien lassen. Auch hierfür sollte man mit dem Beitragsservice in Kontakt treten und eine sogenannte erweiterte Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts vorlegen.